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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gideon Service Gesellschaft mbH

 

1. Abschluss des Vertrages

(1) Dem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Gideon Service Gesellschaft mbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“ genannt) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

(2) Der Auftragnehmer erbringt infrastrukturelle Dienstleitungen rund um die Immobilie (z.B. Hausmeisterdienste, Winterdienste, Grün- und Graupflege, Reinigungsdienste, usw.)

(3) Der Auftragnehmer wird für die vom Auftraggeber angeforderten Dienste unter Einbeziehung dieser AGB ein Angebot abgeben. Auf dieses Angebot erklärt der Auftragnehmer die Annahme. Der Vertrag ist damit zustande gekommen.

(4) Vertragsbestandteil sind neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die kommunalen Satzungen/Gesetze über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der jeweils zum Vertragsabschluss geltenden Fassung.

2. Preise

(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Ausführung von Sonderleistungen (z.B. Baufeinreinigung, nicht vereinbarte Grünarbeiten, Schneeabfuhr, Streugutbeseitigung, Beseitigung von Eis, Erbringung von Winterdienstleistungen außerhalb des Leistungszeitraums gem. Ziff. 4 Abs. 2) erfolgt erst nach schriftlicher Vereinbarung über den Inhalt und deren Vergütung. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber hierzu ein Angebot unterbreiten.

3. Preisanpassung

(1) Die vereinbarten Leistungen sind in hohem Maße lohnabhängig. Aus diesem Grunde ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, bei Dauerschuldverhältnissen Preisanpassungen der vereinbarten Vergütung bei Änderung der der Leistung zugrundeliegenden Personalkosten vorzunehmen.

(2) Die Anpassung der Vergütung richtet sich nach der Änderung des vom Auftragnehmer angewendeten Tarifvertrages, der wiederum von der zu erbringenden Leistung abhängig ist. Darüber hinaus gilt der §3(c) des Dienstleistungsvertrages.

(3) Preisanpassung bei Reinigungs-, Grün & Grau- ,und Winterdienstleistungen:

Für die Ermittlung der Anpassungshöhe der Vergütung für Unterhalts- und Glasreinigung (z.B. Treppenhausreinigung, Straßenreinigung), Grünschnitt (z.B. Rasenmähen) und Winterdienst ist die prozentuale Änderung der Lohngruppe 1 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) und der Industrie-Gewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (nachfolgend „IG BAU“ genannt) gegenüber dem jeweils vorher gültigen Tarifvertrag maßgeblich. Der Auftragnehmer ist ferner zur Preisanpassung bei Änderungen der Lohnnebenkosten berechtigt und verpflichtet. Die Anpassungshöhe folgt der prozentualen Änderung.

Preisanpassung in anderen Leistungsbereichen:

In allen anderen Leistungsbereichen (insb. Grün- und Aussenanlagenpflege) ermittelt sich die Anpassungshöhe für diese Leistungsbilder anhand der prozentualen Änderung des gewichteten Mittels aller Lohngruppen des Entgelttarifvertrages zwischen der Gideon Service Gesellschaft mbH und der gängigen Tarifverträge des jeweiligen Sektors im Vergleich zum jeweils zuvor gültigen Entgelttarifvertrag.

Soweit der gesetzliche Mindestlohn den Tariflohn aufgrund einer Erhöhung übersteigt, ist dieser maßgeblich. Die prozentuale Änderung der Vergütung richtet sich dann nach der Differenz zwischen dem zuvor angewendeten Tariflohn und dem geltenden Mindestlohn.

Auf Wunsch des Auftraggebers erläutert der Auftragnehmer, welcher Tarifvertrag für welche Leistungen angewendet wird.

(4) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schriftlich oder in Textform auf die Tarifänderungen und die damit verbundenen geänderten Preise hinweisen. Die Preisänderungen werden mit Beginn des auf die Mittelung folgenden Monats, frühestens jedoch mit Eintritt der Tarifänderung, wirksam.

4. Vertragsdurchführung

(1) Der Auftragnehmer wird die vereinbarten Leistungen fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausführen.

(2) Der Leistungszeitraum, sofern im Dienstleistungsvertrag vereinbart, im Winterdienst besteht vom 01. November eines jeden Jahres bis zum 31. März des Folgejahres, soweit der Vertrag nicht zuvor aufgrund einer Kündigung seine Wirkung verloren hat.

(3) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer die Leistungen gemäß dem beiliegenden standardisierten Leistungsverzeichnis ausführen

(4) Maßgeblich für die Vertragserfüllung ist ausschließlich der Werkerfolg, soweit es sich um eine werksvertragliche Leistung (z.B. Reinigung oder Winterdienst) handelt. Die Bestimmungen über Art und Weise der Leistungserbringung bleibt ausschließlich dem Auftragnehmer vorbehalten, so dass dieser bei der Durchführung vom Leistungsverzeichnis durch Verwendung anderer Pflegemittel, Maschinen und Geräte o.ä. vom vereinbarten Leistungsverzeichnis abweichen kann, solange der Leistungserfolg erreicht wird.

(5) Der Auftragnehmer sorgt für die Bereitstellung ordnungsgemäßer Berufskleidung und für deren Reinigung. Die für die Leistungsdurchführung erforderlichen Maschinen, Geräte, reinigungs- und Pflegemittel stellt ebenfalls der Auftragnehmer.

(6) Die ggf. für die Leistungserbringung erforderlichen Versorgungsmedien (insb. Strom und Wasser) stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf einen sparsamen Umgang zu achten.

5. Besonderheiten auf Winterdienstflächen

Sofern sich auf den vereinbarten Flächen Hydranten, Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzüge, Haltestellen, Briefkästen oder Parkautomaten befinden, ist deren Freilegung nur geschuldet, soweit deren Vorhandensein vertraglich vereinbart ist. Eine diesbezügliche Vertragsanpassung ist – insbesondere auf Hinweis des AN – jederzeit möglich.

6. Zutrittsberechtigungen, Schlüssel und Unterlagen

Zutrittsberechtigungen, Schlüssel und Unterlagen aller Art, die der Auftragnehmer für die Vertragsdurchführung benötigt, sind vom Auftraggeber rechtzeitig und unaufgefordert kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit Unterlagen, die für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich sind, vom Auftraggeber nicht beschafft oder zur Verfügung gestellt werden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Beschaffung gegen Entgelt anbieten. Lehnt der Auftraggeber dies ab, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aus einer mangelhaften Auftragsdurchführung entstehen, soweit diese mit Vorliegen der Unterlagen vermeidbar gewesen wären.

7. Leistungszeit und Verzug

Die vereinbarten Termine der Lieferungen oder Leistungen sind grundsätzlich bindend. Erkennt der Auftragnehmer, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. In Fällen unverschuldeter Fristüberschreitung wird dem Auftragnehmer angemessener Aufschub gewährt.

8. Abnahme

(1) Die Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ausführung abzunehmen. Wunschgemäß ist die Abnahme auf dem Leistungsnachweis schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Leistungen gelten durch den Auftraggeber auch dann als abgenommen, wenn er nach Rechnungserhalt der fachgerechten Leistungserbringung der in Rechnung gestellten Arbeiten nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerspricht, obwohl er in der Rechnung schriftlich auf diese Wirkung hingewiesen worden ist.

(3) An die Stelle der Abnahme tritt bei Leistungen im Winterdienst die Vollendung des Werkes.

9. Rechnungslegung, Zahlung

(1) Die Rechnungslegung für die Leistungen des AN erfolgt zum 15. eines Monats nach Wahl des Auftragnehmers schriftlich oder per E-Mail im PDF-Format, an die genannte Adresse. Die geschuldete Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang zu zahlen.

(2) Erteilte der Auftraggeber eine Einzugsermächtigung wird die Vergütung zum Tag der Fälligkeit vom Konto eingezogen.

(3) Änderungen der E-Mail-Adresse für die Rechnungsstellung sowie der hilfsweisen Rechnungsanschrift sind dem Auftragnehmer spätestens bis 15 Tage vor Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Sofern infolge nicht rechtzeitiger Änderungsmitteilung eine Rechnungsänderung nachträglich erforderlich wird, ist der Auftragnehmer berechtigt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR netto je Rechnung zu erheben.

10. Gewährleistung, Mängelhaftung

(1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu.

(2) Mängel sind dem Auftragnehmer in Textform unter Bezeichnung von Ort, Zeit, Datum und Art und Umfang des Mangels anzuzeigen.

11. Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges

Änderungen des Liefer- / Leistungsumfangs sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Einschluss der Anpassung von Vergütung und Leistungszeitraum möglich.

12. Versicherung, Haftung und Haftungsausschluss

(1) Der Auftragnehmer hält eine Haftpflichtversicherung, die mindestens folgende Deckungssummen beinhaltet:

Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

5 Mio. EUR

Je einzelne Person

3 Mio. EUR

Für Abhandenkommen fremder Schlüssel und Codekarten und anderer Zugangsmedien

200 TEUR

Für Bearbeitungsschäden

100 TEUR

(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die durch ihn schuldhaft gemäß §§ 276 ff. BGB verursacht worden sind, ist für alle Haftungsfälle eines Jahres auf die Deckungssummen dieser Versicherung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche, die zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten, mithin die Vergütungspflicht auf der einen und die Erbringung der infrastrukturellen Leistungen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf der anderen Seite.

(3) Für Schäden, die aus einer vom Auftraggeber vorgenommenen Streugutbeseitigung entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Gleiches gilt für Schäden aus dem Auftragnehmer nicht vorhersehbarer Glättebildung durch Schmelzwasser aufgrund undichter Dach-/Regenrinnen oder sich auf den gereinigten Flächen ablagernden Schnees infolge von Dachlawinen oder Schneeverwehungen von Nachbargrundstücken oder Räumarbeiten Dritter.

13. Nachunternehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, jederzeit Nachunternehmer mit der Erfüllung aller oder eines Teils seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.

14. Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge, die eine einmalige Leistung beinhalten, enden mit Erfüllung der gegenseitigen Leistungspflichten.

(2) Ist der Vertrag dagegen auf die regelmäßige Erbringung von Werk- und/oder Dienstleistungen gerichtet (Dauerschuldverhältnis), hat der Vertrag eine Laufzeit bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres, beginnend ab dem Vertragsabschluss. Der Vertrag verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht zuvor von einer Partei form- und fristgerecht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende eines Vertragsjahres. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Ist der Auftraggeber dagegen Unternehmer bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 126 BGB.

15. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich alle Informationen, die ihm mündlich, schriftlich oder in anderer Form zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln, wenn sie als vertrauliche Informationen gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht oder aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind.

(2) Die Vertraulichkeit gilt nicht, soweit die Information

a. Im Zeitpunkt der Offenbarung bereits allgemein bekannt war;

b. Dem Auftragnehmer bereits zuvor von einem Dritten bekannt gemacht wurde;

c. Aufgrund formell oder materiell gesetzlicher Bestimmungen oder aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zu offenbaren ist:

d. An konzernverbundene Unternehmen im Sinne von §§ 15ff AktG weitergegeben wird.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verpflichten.

(4) Teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer personenbezogene Daten seiner Erfüllungsgehilfen mit, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Informationspflichten nach Art. 14 der EU-Datenschutzverordnung (VO (EU) 2016/679) für den Auftragnehmer gegenüber dem jeweiligen Mitarbeiter zu erfüllen.

16. Verbraucherstreitbeilegung/ Verbraucherschlichtungsstelle

Der Auftragnehmer nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

17. Werbung

Dem Auftragnehmer wird kostenlos gestattet, für die von ihm angebotenen Dienstleistungen in angemessener Form Werbung zu betreiben und den Auftraggeber gegenüber als Referenz zu benennen.

18. Sonstiges

(1) Erfüllungsort für Lieferungen / Leistungen ist die Verwendungsstelle, für Zahlungen der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen tangiert nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

(3) Soweit diese AGB beziehungsweise der Dienstleistungsvertrag nichts Abweichendes regeln, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Gerichtsstand ist Bremen.

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